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Die neuen Verbrauchergesetze stärken die Position der Kunden gegenüber Handel, Handwerk und Dienstleistern: Hier erfahren Sie, welche Bestimmungen Sie jetzt kennen müssen: Gewährleistung und Garantie: Worin besteht der Unterschied? Die Gewährleistung ist Gesetz, die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers. Mit der Gewährleistung - sie wurde Anfang 2002 von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert - haftet der Händler für Mängel an der Ware, die bereits beim Kauf bestanden oder in der Konstruktion begründet sind. Diese Haftung kann nicht durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dagegen kann die Garantie sehr wohl befristet sein oder an Bedingungen geknüpft werden, beim Auto beispielsweise an regelmäßige Wartung durch eine Vertragswerkstatt. Wenn die Werbung lügt: Geld zurück? Gute Nachricht für Verbraucher: Hält die Ware nicht, was in Anzeigen oder TV-Spots versprochen wurde, ist das nach neuem Recht ein Mangel. Ein als Sparwunder angepriesenes Auto, das 15 Liter auf 100 Kilometern verbraucht, kann der Käufer zurückgeben. Wann gilt eine Ware als mangelhaft? Eine Waschmaschine ist nicht nur mangelhaft, wenn sie nicht wäscht. Als Maßstab gilt auch die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit: Hat man eine fabrikneue Maschine gekauft, bekommt aber ein Ausstellungsstück geliefert, ist das ebenfalls ein Mangel. Reparatur, Umtausch oder Geld zurück? Ist das Futter des neuen Sakkos eingerissen, hat der Käufer die Wahl zwischen Reparatur oder Umtausch. Erst wenn das Futter trotz zweier Reparaturen erneut reißt, kann er das Sakko zurückgeben und sein Geld verlangen. Das Wahlrecht ist aber eingeschränkt: Bei teuren Sachen wie PC, Waschmaschine oder Auto muss der Kunde eine Reparatur geringer Mängel akzeptieren; sie sollte aber innerhalb von vier Wochen erledigt sein. Transport- oder Versandkosten trägt der Händler. Gewährleistung auch beim Gebrauchten? "Gekauft wie gesehen" gilt nicht mehr, wenn man ein Auto oder einen Fernseher gebraucht beim Händler kauft. Auch bei diesen Produkten haftet er zwei Jahre, kann allerdings die Frist per Vertrag auf ein Jahr verkürzen. "Gekauft wie gesehen" gilt aber weiterhin bei Verkäufen zwischen Privatleuten, wenn das im Kaufvertrag so vereinbart wurde. Sind Versicherungsverträge bei falscher Beratung trotzdem gültig? Zur Finanzierung einer Immobilie bieten Versicherungsmakler gern fondsgebundene Lebensversicherungen an. Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht handelt es sich dabei um eine "Wertpapierdienstleistung"- für die schärfere Aufklärungsvorschriften gelten als bei Hypothekendarlehen. Banken und Makler müssen auf jeden Fall den Wissenstand des Kunden berücksichtigen und entsprechend intensiv beraten. Sonst ist der Vertrag ungültig, in krassen Fällen droht sogar ein Strafprozess. Wie lange muss der Handwerker nachbessern? Kippen beim maßgefertigten Einbauschrank die Türen aus den Scharnieren, muss der Schreiner innerhalb der ersten zwei Jahre kostenlos nachbessern. Er kann aber die Gewährleistung in den Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzen. Außerdem entscheidet nicht der Kunde, sondern der Handwerker, ob er repariert oder neue Türen einbaut. Wie lange kann ich Haustürgeschäfte rückgängig machen? Ob Sie vom Drücker an der Haustür die Kaffeefahrt oder das Abo aufgeschwatzt bekommen, oder ob Sie CDs übers Internet oder Spielzeug aus dem Katalog bestellt haben: Immer gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware bzw. Vertragsunterzeichnung. Vorausgesetzt, der Anbieter hat umfassend informiert: über seine Identität, Merkmale und Preise der Produkte, Art und Kosten der Lieferung sowie über das Widerrufsrecht. Die Frist beginnt erst, wenn er seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Es reicht allerdings, wenn die Angaben im Versandkatalog oder auf den Internetseiten stehen. Gerade im Internet hapert es jedoch häufiger an der Information. Die Verbraucherzentralen entdeckten bei acht von zehn Internet-Shops Verstöße gegen die Vorschriften, sogar bei Branchengrößen. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei Lebens- oder Arzneimitteln sowie Software, wenn die Datenträger vom Kunden entsiegelt wurden. Muss man bei einer Abzockerei durch 0190er-Nummern zahlen? Erst in der zweiten Instanz konnte die Mutter eines 16-Jährigen aufatmen: Ihr Sohn hatte eine Gratissoftware aus dem Internet auf dem heimischen Computer installiert, die das Spielen im Netz schneller machen sollte. Fortan war der Rechner bei jeder Internetverbindung automatisch mit einer 0190er-Nummer verbunden. 8.000 Euro sollte die Frau bezahlen, bis das Berliner Kammergericht ihr Recht gab. Ein vom Bundeskabinett verabschiedeter Gesetzentwurf will nun die gröbsten Auswüchse beenden. So sollen die 0190er-Nummern im Internet veröffentlicht werden, ein Maximaltarif von drei Euro pro Minute festgelegt und die Verbindungen nach einer Stunde automatisch getrennt werden. Weiterhin Vorsicht geboten ist bei dubiosen SMS-Nachrichten mit Aufforderung zum Rückruf: Die Mobilfunkbranche hat ein Jahr Schonfrist bei der Umsetzung der neuen Regeln. Rücktritt vom Hauskauf? Vom einmal unterzeichneten Kaufvertrag für eine Immobilie kann man nicht zurücktreten, aber trotzdem sind Immobilienkäufer seit vergangenem Jahr besser vor unüberlegten Entscheidungen geschützt: Zwei Wochen vor der Unterzeichnung müssen sie den vollständigen Vertragsentwurf erhalten - Zeit genug, um die finanziellen Folgen mit der Bank und die rechtlichen mit einem Notar zu klären und sich vielleicht doch noch gegen den Kauf entscheiden. Widerruf bei der Immobilienfinanzierung? Für den Darlehensvertrag gilt jetzt dasselbe wie für jedes Haustürgeschäft: Innerhalb von zwei Wochen kann der Kunde seine Entscheidung widerrufen - unabhängig davon, ob er den Vertrag an der Haustür, beim Makler oder in der Bank unterschrieben hat. War er nicht oder nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert, ruht die Frist, bis die Information nachgeholt ist. Geld zurück, wenn die Bahn sich verspätet? Bahn und Nahverkehrsbetriebe schließen eine Haftung bei Verspätung weitgehend aus. Die Bahn zahlt zwar eine Hotelübernachtung, wenn die Reise wegen Verspätung in der Nacht nicht fortgesetzt werden kann - das aber nur, wenn nicht "externe Einflüsse" (Unwetter, Unfall etc.) schuld sind. Und das ist immerhin in etwa der Hälfte aller Verspätungen der Fall. Das Recht, bei großer Verspätung kostenlos zum Ausgangsbahnhof zurückfahren zu können, bringt wenig: Ein Fahrgast will schließlich zum Ziel und wird sich hierzu, zumindest im Nahverkehr, ein Taxi nehmen. Das bezahlt die Bahn aber nicht. Der Preis für eine nicht genutzte Reststrecke wird bei Verspätung gebührenfrei erstattet, ein Pendler mit Monatskarte, der zu spät zur Arbeit kommt, geht aber stets leer aus. |